Unfall - Was tun, wenn's kracht!

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Ihr Recht im Schadensfall bei einem unverschuldeten Unfall - 7 Tipps für die reibungslose Schadensabwicklung


1. Sie können die Werkstatt selbst bestimmen
Die Versicherungen haben kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Ihre vertraute und bekannte Reparaturwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur.
2. Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von: Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers zu tragen.

Beachten Sie!
Liegt von vornherein erkennbar ein Bagatellschaden vor (Schadenshöhe nicht höher als ca. 500 - 770 F), werden die Kosten des Gutachtens grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen, es sei denn, es erfolgt zur Beweissicherung z.B. bei Unfallflucht.
3. Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten
Muss Ihr Auto nach einem Unfall schadensbedingt zur Reparatur in die Werkstatt, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen, es sei denn, Sie haben nur einen sehr geringen Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Beachten Sie!
Bei Anmietung eines Mietwagens zu überhöhten Preisen muss die Versicherung die Mietwagenkosten nicht immer vollständig übernehmen. Machen Sie Preisvergleiche!
4. Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens übernimmt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers.
5. Totalschaden - Sie können reparieren oder verkaufen
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen.

Beachten Sie!
Wichtige Bedingungen sind, dass die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Fall eines Totalschadens nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer). Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteuerabzug ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeuges ab und wird im Sachverständigengutachten angegeben.
6. Sie können die Zahlung vereinfachen
Um die Zahlungsabwicklung zu erleichtern, können Sie die Formulare Ihrer Werkstatt „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden. Dadurch zahlen die Versicherungen i.d.R. die Reparartur/-Sachverständigen/-Rechtsanwaltskosten direkt, sodass Sie eigene finanzielle Vorleistungen vermeiden.
7. Was gehört in einen Unfallbericht?
  • Unfalldatum, Unfalluhrzeit
  • Unfallort - genau beschreiben
  • Personalien der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie Standort der Zeugen z.Z. des Unfalls, Verletzungen der Unfallbeteilgten, Standort der Fahrzeuge
  • Fahrzeuge (Marke, Typ, amtl. Kennzeichen)
  • Versicherungen (Name, Anschrift)
  • Schäden an Fahrzeugen sowie ortsgebundenen Objekten
  • Straßen- und Witterungsverhältnisse
  • Unfallhergang, Unfallskizze, Foto´s mit Handy o.ä.
Beschränken Sie sich auf die Angaben zum Unfallhergang und zu den beteiligten Personen. Geben Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis ab!

Was passiert, wenn ich den Unfall selbst verursacht habe?
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den genannten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicheres zu beachten: setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

Beachten Sie!
Sie können die Werkstatt selbst bestimmen und die Reparatur beauftragen (Auch wenn Sie einen Vertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen haben, ohne dass es Ihnen bewusst war, prüfen wir, ob Sie die Werkstatt Ihres Vertrauens beauftragen können.)
Stand: 06.2009

Augen auf - auch nach dem Unfall!
Wir unterstützen Sie bei der Schadensabwicklung, von der kompetenten Rechtsberatung, über die unabhängige Begutachtung, bis zur schnellen Reparatur und Schadensregulierung.

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